Tracking pixel Erlass der Sächsischen Staatsregierung zum Mindestabstand bei Windkraftanlagen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Erlass der Sächsischen Staatsregierung zum Mindestabstand bei Windkraftanlagen

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„Sachsen untermauert sein Image als Windkraftgegner“

Am 12.Juli 2013 hat das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie das Sächsische Staatsministerium des Inneren den gemeinsamen „Erlass über Mindestabstände zwischen Wohnbebauung und Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie“ veröffentlicht.

Nach Auffassung der Staatsregierung führt die Errichtung und der Betrieb von WEA zu solch erheblichen Immissionen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, dass damit unüberbrückbare Akzeptanzprobleme in der Bevölkerung entstünden.

Daher sieht der Erlass einen pauschalierten Mindestabstand von 1000 Metern zwischen Wohnbebauung und Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie vor. Die Regionalplanung soll zukünftig von der ihr nach der Rechtsprechung zugebilligten Befugnis Gebrauch machen, pauschale Mindestabstände zur Wohnbebauung als Auswahlkriterium bei der Festlegung der Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung zu Grunde zu legen und dabei künftig von einem Mindestabstand zur bestehenden oder bereits geplanten Wohnbebauung ausgehen. Damit soll dem Grundsatz G 5.1.5 des ebenfalls am 12.7.2013 verabschiedeten LEP - „die lokale Akzeptanz von Windenergieanlagen, auch im Hinblick auf einen hinreichenden Abstand zu Wohngebieten“ – Rechnung getragen werden. Nach Ansicht der Staatsregierung lägen „angemessene“ pauschale Mindestabstände auch im Interesse der Anlagenbetreiber! Allerdings können auch nach Ansicht der Staatsregierung im Einzelfall je nach Schutzbedürftigkeit der vorhandenen Bebauung auch abweichende Mindestabstände gewählt werden.

An dieser Stelle sei allerdings darauf hingewiesen, dass pauschale Mindestabstände als Tabukriterium in der Regionalplanung oftmals der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen und demnach einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten können. Sollte der geschaffene Raum aufgrund der Festlegung von Tabuzonen demnach nicht ausreichend sein, dann ist das Plankonzept abwägungsfehlerhaft.

Es sei allerdings die Frage erlaubt, weshalb sich die Anlagenbetreiber über eine Regelung freuen sollten, die die potenziellen Eignungsflächen noch weiter verkleinern.

Ob der aktuelle Erlass die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts, der Windenergie mittels eines gesamträumlichen Planungskonzepts substanziell Raum zu schaffen, umsetzen kann bleibt abzuwarten. Jedenfalls zeigt einmal mehr in aller Deutlichkeit, woher der Wind in Sachsen weht...

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
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