Tracking pixel EEG 2014 tritt zum 01.08.2014 in Kraft · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

EEG 2014 tritt zum 01.08.2014 in Kraft

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Am gestrigen Tage (24.07.2014) ist die Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes im Bundesanzeiger verkündet worden. Damit kann das EEG 2014 wie geplant zum 01.08.2014 in Kraft treten. Anfang dieser Woche hatten zunächst Bundespräsident Gauck durch seine Ausfertigung des Gesetzes und nachfolgend die EU-Kommission den Weg zum Inkrafttreten des Gesetzes freigemacht. Letztere hatte das EEG 2014 notifiziert und damit dem Grunde nach festgestellt, dass das Gesetz mit dem EU-Beihilferecht in Einklang steht.

Damit treten nun zum 01.08.2014 gravierende Änderungen für die Betreiber von Erneuerbaren-Energie-Anlagen in Kraft. Der wohl wesentlichste Einschnitt wird ein Wechsel im Fördersystem des EEG sein. Das Gesetz bewegt sich weg von einer festgelegten Mindestvergütung hin zu einer verpflichtenden Direktvermarktung für zunächst alle Anlage ab einer installierten Leistung von 500kW und ab 2016 für alle Anlagen ab 100 kW. Für die Anlagenbetreiber bedeutet dies, dass sie den in ihren Anlagen erzeugten Strom über Direktvermarkter an der Strombörse veräußern müssen und vom Netzbetreiber nur noch die sogenannte Marktprämie erhalten, die sich aus der Differenz eines gesetzlich festgelegten Wertes (anzulegender Wert) und dem durchschnittlichen Monatsmarktwert errechnet. Insgesamt gesehen verfolgt der Gesetzgeber mit der Novelle des EEG 2014 eine erhebliche Reduzierung der Förderkosten für Strom aus Erneuerbaren Energien. Aus diesem Grunde hat er sämtliche bisher bekannten Vergütungsboni gestrichen und die Vergütungen zum Teil drastisch abgesenkt. Hiervon betroffen ist insbesondere die Biomasse, für die mehr als fraglich sein dürfte, ob in den kommenden Jahren überhaupt ein weiterer signifikanter Zubau von Anlagen erfolgt.

Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber auch von dem bisher bewehrten System einer Verringerung der Vergütungssätze um feste Prozentsätze nur einmal jährlich und dies zum Beginn des Jahres und dies verabschiedet. Die Degression der Fördersätze erfolgt künftig quartalsweise und richtet sich nunmehr nach dem Prinzip des „atmenden Deckels“. Für die Höhe der Vergütungsreduktion, die stark variieren kann, kommt es also maßgeblich auf den Anlagenzubau an. Es bleibt abzuwarten wie die finanzierenden Banken auf die nun noch schwieriger zu kalkulierenden Erlöschancen reagieren werden.

Zudem ist absehbar, dass das EEG 2014 allenfalls als „Übergangsgesetz“ zu werten sein dürfte. Bereits ist jetzt nämlich ein weiterer Systemwechsel in der Fördersystematik abzusehen. Der Gesetzgeber will spätestens 2017 von der bisher bekannten Direktvermarktung auf ein Ausschreibungsmodell, in dem die anzulegenden Werte durch die Bundesnetzagentur an den günstigsten Bieter versteigert werden, umsteigen. Erprobt werden soll die dem Grunde nach feststehende Ausschreibung – wie schon so oft – zunächst anhand der Freiflächen-PV. Die Einzelheiten werden gegenwärtig noch bis zum 22.08.2014 durch das Bundesministerium für Wirtschaft in einem Konsultationsverfahren geklärt.

Das zum 01.08.2014 in Kraft tretende Gesetz wird die Branche vor erhebliche Herausforderungen stellen, weshalb abzuwarten bleibt, ob sich die ambitionierten Ziele der Politik, bis zum Jahr 2050 80 Prozent der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien sicherzustellen, überhaupt realisieren lassen. Zudem sieht sich das EEG 2014 von mehreren Seiten berechtigter verfassungsrechtlicher Kritik ausgesetzt. Insbesondere die Einführung einer Höchstbemessungsleistung bei Biomasseanlagen sowie die Erhebung der EEG-Umlage auf eigenerzeugten und -verbrauchten Strom sind als verfassungsrechtlich durchaus angreifbar anzusehen. Hier sind erste Verfassungsbeschwerden bereits in der Vorbereitung.

Über die weitere verfassungsrechtliche Entwicklung sowie vor allem über den Stand beim Ausschreibungsverfahren werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten. Gern können Sie sich aber auch wegen sonstiger Fragen zum EEG 2014 jederzeit an uns wenden.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de,
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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