Tracking pixel Die Marktprämie nach dem EEG 2012 · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die Marktprämie nach dem EEG 2012

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„Die Marktprämie als Anreiz zum Wechsel für den Anlagenbetreiber“

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem wir Ihnen im Newsletter „Aktuelles 02/2012 – Die novellierte Direktvermarktung im Sinne des EEG 2012“ die Direktvermarktung im Allgemeinen und deren Voraussetzungen erläuterthaben, möchten wir Ihnen nunmehr die neu im Gesetz aufgenommene Marktprämie, deren Voraussetzungen und deren Berechnung vorstellen.

I. Marktprämie im Sinne des § 33g EEG 2012

Die Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie im Sinne des § 33b Nr. 1 EEG 2012 hat der Gesetzgeber neu in das EEG aufgenommen, um durch Setzen eines Anreizes die Anlagenbetreiber zur Marktintegration im freien Strommarkt zu motivieren, ohne die nach dem EEG garantierte, feste Einspeisevergütung in Anspruch zu nehmen. Die allgemeinen Regelungen zur Direktvermarktung und zur Marktprämie finden zudem auf Anlagen Anwendung, deren Inbetriebnahme vor dem 01.01.2012 lag. Deren zum Teil höhere feste Einspeisevergütung findet im Rahmen der
Berechnung der Marktprämie Berücksichtigung. Grundprinzip der Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie ist, dass der Anlagenbetreiber im Gegenzug für das Risiko der Teilnahme am Strommarkt die Möglichkeit erhält, zusätzliche Gewinne gegenüber der festen Einspeisevergütung zu generieren. Durch die jeweils für die konkrete einzelne Anlage zu ermittelnde Marktprämie und Berechnung der Managementprämie soll jeder Erneuerbaren-Energien-Anlage der Weg in den freien Stromhandel geebnet werden.

Wichtig ist, dass die im letzten Newsletter vorgestellten allgemeinen Voraussetzungen eingehalten werden. Sofern die allgemeinen Voraussetzungen nicht eingehalten werden, erlischt der Anspruch auf die Vergütung der Marktprämie für insgesamt drei Monate nach dem Zeitpunkt des Verstoßes. Aufgrund dieser Strenge des Gesetzes möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen, dass eine genaue Prüfung der Wahrnehmung der entsprechenden Verpflichtungen sowie die Haftung bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen vor Abschluss eines Direktvermarktungsvertrages zu empfehlen
ist. Bisher rechtlich ungeklärt ist zudem die Geltendmachung der Marktprämie im Verhältnis zwischen Direktvermarkter und Netzbetreiber, da Inhaber des Anspruches auf Förderung ausweislich des Gesetzeswortlautes der Anlagenbetreiber ist. Hier empfiehlt sich eine genaue rechtlich Prüfung, um den Anspruch auf Vergütung nicht zu gefährden.

II. Berechnung der Marktprämie

Die Berechnung der Marktprämie ist insbesondere in der Anlage 4 zum EEG 2012 festgelegt worden. Ausgangsprunkt für die Berechnung ist die jeweils für den Strom aus der konkreten Erneuerbaren-Energien-Anlage durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zu zahlende feste Einspeisevergütung inklusive der jeweils zu vergütenden Boni. Für Anlagen mit einer installierten Leistung von über 750 Kilowatt, die Biogas (aus anaerober Vergärung von Biomasse gewonnenes Gas) oder aus dem Erdgasnetz entnommenes Gas, das als Biomethan gilt, einsetzen und nach dem
31.12.2013 in Betrieb genommen werden, ist die Direktvermarktung verpflichtend. Für diese Anlagen wird die feste Einspeisevergütung fingiert und als Grundlage der Berechnung der Marktprämie herangezogen. Durch die jeweilige Berechnungsgrundlage für jede Erneuerbare-Energien-Anlage wird gewährleistet, dass jeder Anlagentypus die Möglichkeit erhält, durch die Direktvermarktung Gewinne gegenüber der festen Einspeisevergütung zu generieren.

Von dieser festen bzw. fingierten Einspeisevergütung wird der energieträgerspezifische Referenzmarktwert abgezogen. Dieser setzt sich aus insgesamt zwei Komponenten zusammen. Zum einen wird der jeweils rückwirkend zu berechnende tatsächliche Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes herangezogen. Hierunter verbirgt sich für Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie der tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Cent pro Kilowattstunde. Der Spotmarkt umschreibt den Markt, der ausschließlich den Strom für die zukünftigen 24 Stunden handelt. Bei den sog. fluktuierenden Energien wie Windenergie und Solarenergie wird nicht der für den allgemeinen Strom erzielte Preis der Stundenkontrakte herangezogen, sondern der durchschnittliche Wert bei der Vermarktung der Stundenkontrakte der jeweiligen Erneuerbaren Energie herangezogen. Bei der Windenergie besteht die Besonderheit, dass ab dem 01.01.2013 die Stundenkontrakte danach unterschieden werden, ob der Strom Onshore oder Offshore hergestellt wurde.

Von diesem Referenzmarktwert wird die sogenannte Managementprämie abgezogen. Sinn und Zweck der Managementprämie ist es, die Kosten für den Markteintritt, d.h. ggf. Börsenzulassung, Handelsanbindung, Erfassung der Ist-Werte und deren Abrechnung, IT-Infrastruktur, Personal und Dienstleistung, Prognoseabweichungen etc. abzufedern. In der Erwartung, dass aufgrund der Sammlung von Erfahrung sich Einsparpotenziale ergeben, hat der Gesetzgeber die Managementprämie degressiv ausgestaltet. Für Solarenergie und Windenergie ist die Managementprämie großzügiger bemessen, da diese aufgrund ihrer ungleichmäßigen Einspeisung naturgemäß höheren Kosten für Prognoseabweichungen unterliegen.

Durch den Abzug der Managementprämie vom Referenzmarktwert erhält man den Wert, den ein Stromhändler nach Abzug seiner Kosten für den Einkauf des Stromes ausgeben könnte, ohne Verluste zu erwirtschaften. Wenn der Stromhändler für Strom aus Erneuerbaren Energien genau den Monatsmittelwert erwirtschaftet und den Preis nach Abzug seiner Kosten (also der Managementprämie) an den Anlagenbetreiber weitergibt, erhält der Anlagenbetreiber die gleiche Vergütung in der Direktvermarktung, als wenn er den Strom fest vergütet eingespeist hätte. Damit ein zusätzlicher Ertrag erwirtschaftet werden kann, der ggf. unter dem Händler und dem Anlagenbetreiber aufgeteilt werden kann, ist erforderlich, dass ein Strompreis erzielt wird, der über dem Monatsmittelwert liegt. Dies kann insbesondere durch die Auswahl des optimalen Strommarktes erfolgen, da der Gesetzgeber allein den Spotmarkt an der EPEX Spot SE in Bezug gesetzt hat. Auf dem Markt für Regelenergie, dem Over-the-counter-Markt (kurz: OTC) oder auch am Terminmarkt können höhere Strompreise zu erzielen sein. Anlagenbetreiber sollten diese Erwägungen im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit entsprechender Direktvermarktungsverträge zugrunde legen. Bei manchen Vertragsmodellen wird als Anreiz für den Anlagenbetreiber auch die Managementprämie hälftig
zwischen Anlagenbetreiber und Stromhändler aufgeteilt, unabhängig von den tatsächlich vom Stromhändler erzielten Erlösen.

III. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Marktprämie

In § 33g Abs. 1 EEG 2012 hat der Gesetzgeber geregelt, dass Anlagenbetreiber für Strom aus Erneuerbaren Energien und Grubengas die Marktprämie verlangen können, wenn der Strom tatsächlich eingespeist und durch einen Dritten tatsächlich abgenommen wurde. Weiterhin ist die abgenommene Strommenge dem Netzbetreiber für jeden Monat bis zum 10. Werktag des jeweiligen Folgemonats mitzuteilen. Der Anlagenbetreiber hat gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Abschlags, da die Berechnung der Marktprämie erst rückwirkend ab
dem 10. Werktag des jeweiligen Folgemonats durch den Netzbetreiber erfolgen kann. 

Sofern Strom nunmehr auf dem Regelenergiemarkt angeboten wird, ist darauf zu achten, dass bei Bereitstellung positiver Regelenergie – das heißt, es besteht in Abweichung von der Prognose ein zusätzlicher Bedarf an Strom im Netz – nur für die tatsächliche Einspeisung die Prämie gezahlt wird. Das Bereithalten entsprechender Kapazitäten wird durch das EEG nur im Rahmen der sogenannten Flexibilitätsprämie gefördert, die allein Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas vorbehalten ist und Gegenstand eines gesonderten Newsletters in dieser Reihe sein wird. Zudem muss auch die Meldung nach § 33g Abs. 1 EEG 2012 entweder dem Anlagenbetreiber oder dem Netzbetreiber vertraglich zugewiesen sein, um Haftungsrisiken zu vermeiden. 

Hinzuweisen ist im Übrigen auf die Möglichkeit des Gesetzgebers, eine Neuregelung der Marktprämie auch innerhalb des Vergütungszeitraums von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres festzulegen. Auch hat der Gesetzgeber eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, nach der die Managementprämie durch Verordnung – also ohne Änderung des EEG selbst – neu geregelt bzw. angepasst werden kann. Es ist mithin langfristig nicht absehbar, ob die Direktvermarktung in der derzeitigen Gestalt beibehalten wird. Dies zeigt sich bereits an dem derzeitig in der politischen Diskussion befindlichen Marktintegrationsmodell. Für weitere Information zur sog. PV-Novelle verweisen wir auf unseren Newsletter „Alle Jahre wieder – vorgezogene PV-Novelle“ vom 24.02.2012, welcher zum Download unter http://www.maslaton.de/news bereit steht.

Lesen Sie im nächsten Newsletter weitere Einzelheiten zum neu geregelten Grünstromprivileg.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof.Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
e-mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de