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Clearingstelle EEG veröffentlicht Empfehlung zur Eigenversorgung nach dem EEG 2014

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Am 02.06.2015 hat die Clearingstelle EEG das Empfehlungsverfahren bezüglich Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG 2014 mit Beschlussfassung der Empfehlung abgeschlossen. § 61 EEG 2014 regelt die mit der zum 01.08.2014 in Kraft getretenen EEG-Novelle 2014 neu eingeführte EEG-Umlagepflicht auf den Eigenverbrauch. Im Rahmen des Empfehlungsverfahrens befasste sich die Clearingstelle EEG mit folgenden, einzelnen Anwendungsfragen des § 61 EEG 2014, die wir Ihnen kurz skizzieren wollen, wobei der Fokus der Clearingstelle EEG primär auf PV-Anlagen lag:

1. Vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien

Die Empfehlung der Clearingstelle EEG geht zunächst der Frage nach, wann eine vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 vorliegt. In diesem Fall könnte der Eigenversorger gänzlich von der EEG-Umlagepflicht befreit sein. Nach Ansicht der Clearingstelle EEG schließt eine vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien jeglichen Drittbezug von Strom – egal welcher Art und ob über das allgemeine Netz der öffentlichen Versorgung oder eine private Direktleitung – aus. Die Verwendung eines Stromspeichers sie hierbei für unschädlich, sofern der Speicher ebenfalls durch den Eigenversorger selbst betrieben wird und ausschließlich mit Strom aus der eigenen Anlage ohne Nutzung des Netzes gespeist wird. Als Zeitraum für die vollständige Selbstversorgung rät die Clearingstelle EEG auf den Zeitraum eines Kalenderjahres abzustellen. Dies ist jedoch nicht zwingend und ergibt sich – wie auch die Clearingstelle EEG richtig erkennt – auch nicht aus dem Wortlaut der Norm. Diese enthält überhaupt keine zeitliche Maßgabe.

2. Anwendung der Kleinanlagenregelung auf PV-Anlagen

Darüberhinaus befasste sich die Clearingstelle EEG mit Anwendungsfragen des § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014. Entsprechend dieser sog. Kleinanlagenregelung ist Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW bis zu einem Eigenverbrauch von 10 MWh/a von der EEG-Umlage befreit. Für die Bestimmung der installierten Leistung kommt es bei PV-Anlagen nach Auffassung der Clearingstelle EEG auf die elektrische (Nenn-)Wirkleistung der Module in Gleichspannung an. Die 10-kW-Grenze sei dabei – anders als die 10-MWh-Grenze – als Ausschlusskriterium zu verstehen. Sobald die installierte Leistung der Anlage 10 kW überschreite, ist für den gesamten in der Anlage erzeugten und selbstverbrauchten Strom zumindest die anteilige EEG-Umlage zu zahlen; eine „anteilige“ Anwendung der Befreiungsregel wird abgelehnt. Hinsichtlich der Ermittlung der installierten Leistung ist die Regelung des § 32 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 zur Anlagenzusammenfassung entsprechend anzuwenden. Sofern jedoch ein Zubau zu Bestandsanlagen, die bereits vor dem 01.08.2014 zur Eigenversorgung genutzt wurden, erfolgt, seien bei der Anlagenzusammenfassung im Hinblick auf die 10-kW-Grenze des § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 nur die zugebauten Module zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund des komplexen Zusammenwirkens von Bestandsanalgenregelung, Anlagenzusammenfassung und 10-kW-Bagatellgrenze ist insbesondere bei einer geplanten Anlagenerweiterung eine entsprechende rechtliche Einzelfallprüfung vorab empfehlenswert.

3. Messtechnische Erfassung des Eigenverbrauchs bei PV-Anlagen ≤ 10 kW

Gemäß § 61 Abs. 6 EEG 2014 muss der eigenverbrauchte Strom, für den Übertragungsnetzbetreiber eine anteilige Zahlung der EEG-Umlage verlangen können, durch geeichte Messeinrichtungen erfasst werden. Vor diesem Hintergrund versucht die Clearingstelle EEG die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen bei einer PV-Anlage mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW eine messtechnische Erfassung des Eigenverbrauchs nach § 61 Abs. 6 EEG 2014 zu erfolgen hat. Diese Frage stellt sich im Zusammenhang mit der bereits dargestellten Befreiungsregelung des § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 für Kleinanlagen, wonach diese bei einer installierten Leistung von maximal 10 kW bis zu einem Eigenverbrauch von 10 MWh/a von der EEG-Umlage vollständig befreit sind. Entsprechend den Ausführungen der Clearingstelle EEG sei der Eigenverbrauch bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW nur dann messtechnisch zu erfassen, wenn theoretisch und praktisch mit dieser mehr als 10 MWh/a Strom erzeugt und auch eigenverbraucht werden können. Aus der Gesetzesbegründung zum EEG ergibt sich, dass der Gesetzgeber diese Grenze bei Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW sah (vgl. BT-Drucks. 18/1304, S. 155). Die Clearingstelle EEG empfiehlt die Korrektur diese Grenze nach unten, auf eine maximal installierte Leistung von 7,69 kW. Denn bereits ab einer installierten Leistung von 7,7 kW ist unter idealtypischer Standortbedingungen und Ausrichtung der PV-Anlage ein Selbstverbrauch von mehr als 10 MWh/a möglich. Im Wege eines Rates zur Praxis empfiehlt die Clearingstelle EEG daher eine dreistufige Prüfung bzw. Nachweisführung zur Frage, ob eine messtechnische Erfassung des Eigenverbrauchs im konkreten Einzelfall zu erfolgen hat. Danach ist zunächst ist die installierte Leistung maßgeblich. Überschreitet diese 7.69 kW, kommt es auf den am konkreten Standort erwartbaren maximalen Jahresertrag der Anlage an. Sofern dieser bei mehr als 10 MWh/a liegt, muss seitens des Eigenversorgers dargelegt werden, warum er tatsächlich nicht mehr als 10 MWh/a selbst verbraucht.

4. Gebot der Zeitgleichheit, Messkonzepte sowie die Einbindung von Speichern

Abschließend hat die Clearingstelle EEG sich in ihrer Empfehlung mit Fragen zum Gebot der Zeitgleichheit nach § 61 Abs. 7 EEG 2014 befasst. Nach § 61 Abs. 7 EEG 2014 darf zur Erfassung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen bei der Berechnung der selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen nur Strom bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Unbeschadet anderer Vorschriften ist dabei eine Messung der Ist-Einspeisung nur erforderlich, wenn nicht schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Insofern nimmt die Clearingstelle EEG für verschiedene Fallgestaltungen eine beispielhafte Darstellung von Messkonstellationen vor, bei denen sie davon ausgeht, dass bereits durch die Messanordnung technisch die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch sichergestellt sei. Nach Auffassung der Clearingstelle EEG steht dem Gebot der Zeitgleichheit auch die Einbindung eines Speichers nicht entgegen.

Allerdings sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Empfehlungen der Clearingstelle EEG nicht rechtsverbindlich sind. Es ist daher nicht auszuschließen, dass ein sich mit den gleichen Fragen befassendes Gericht zu einer anderen Auffassung gelangt. Insofern ist auch anzumerken, dass die Empfehlung nicht in allen Punkten einstimmig durch die verfahrensbefassten Mitglieder der Clearingstelle EEG beschlossen wurde. Trotz dessen bilden die Ausführungen der Clearingstelle jedoch Anhaltspunkte für eine Auslegung der Rechtsnorm.

Noch offenen sind die Fragen bzw. Themen Eigenversorgung gem. § 5 Nr. 12 EEG 2014, Stromerzeugungsanlage im Sinne des § 61 EEG 2014, das Kriterium des „unmittelbarer räumlicher Zusammenhangs“ sowie Bestandsanlagenregelung in § 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 und Befreiungstatbestände des § 61 Abs. 2 Nr. 1 – 3 EEG 2014. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt dazu einen entsprechenden Leitfaden zu erlassen, der diesbezüglich zur Klärung beitragen soll.

Wir werden Sie darüber auf dem Laufenden halten und hoffen, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Inhalte der Clearingstellen-Empfehlung geben zu können. Für Rückfragen und detailliertere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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