Tracking pixel Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung – eine Übersicht der aktuellen Lage · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung – eine Übersicht der aktuellen Lage

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Um für Flugzeuge erkennbar zu sein, blinken in der Nacht Windenergieanlagen rot. Damit blinken jedoch die Anlagen den größten Teil (95-100 Prozent) des Jahres unnötig, da sich die meiste Zeit im Umfeld des Windparks keine Luftfahrzeuge bewegen. Auch in der Bevölkerung werden die permanenten Warnsignale bei Nacht häufig als störend empfunden.

Rechtlicher Hintergrund:

Mit in Krafttreten des Energiesammelgesetzes vom 21.12.2018 und mit der darin verankerten Einführung einer Verpflichtung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung (BNK), soll diesem Problem nun entgegengetreten werden. In § 9 Abs. 8 EEG 17 heißt es, dass Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten müssen. Die Pflicht gilt ab dem 01.07.2020. Sie gilt nach § 100 Absatz 1 und § 100 Absatz 2 S. 1 Nr. 13 EEG 2017 auch für Bestandsanlagen. Sofern die Betreiber ab diesen Zeitpunkt keine Nachrüstung vorgenommen oder auf Antrag eine Ausnahme der Bundesnetzagentur bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit erhalten haben, drohen für die Betreiber vergütungsmindernde Konsequenzen nach § 52 EEG.

Neben der kostenintensiven Umsetzungsmöglichkeit einer Radartechnologie, schürt vor allem die noch ausstehende Anpassung des luftfahrtrechtlichen Rahmens – namentlich die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV Kennzeichnung) –, um den Einsatz einer Transpondertechnologie zu ermöglichen, weiterhin Unsicherheit bei den Windparkbetreibern.

Kleine Anfrage BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Um diesen Unklarheiten auf den Grund zu gehen, stellte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine kleine Anfrage (Bt-Drs 19/10366). Unter anderem wollten die Abgeordneten wissen, warum trotz weiterhin vorhandener flugsicherheitsrelevanter Bedenken, die explizierte Nennung von Transpondern als Möglichkeit die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung in das (Entwurfs-) Gesetz aufgenommen wurde. Die Bundesregierung führte u.a. aus, dass sie, obwohl die Nutzung von Transpondersignalen bisher noch nicht luftverkehrsrechtlich zugelassen ist, diese Technologie aufgrund der bestehenden Kostenvorteile als Alternative erwähnt habe.

Ferner blieb nach wie vor unklar, wie lange eine gesetzliche Umsetzung, sowie die Klärung der offenen Fachfragen innerhalb der Bundesregierung – unter Beteiligung der relevanten Behörden und Unternehmen (u.a. DFS, Bundespolizei sowie Landesluftfahrtbehörden) – noch andauern wird.

Konsultationsverfahren der Bundesnetzagentur

Um sich ein realistisches Bild von der derzeitigen Situation zu verschaffen und um die zum Teil aufgeworfenen Fragen beantworten zu können, hat die Bundesnetzagentur am 24.05.2019 ein Konsultationsverfahren ins Leben gerufen. Ferner sind weitere Fragen klärungsbedürftig, wie zum Beispiel, ob die

  • Durchführung von (Änderungs-) Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die (bauliche) Anpassung der Windenergieanlage, vor allem aber eine Anpassung der Nebenbestimmungen hinsichtlich der Befeuerung,.
  • Unter Umständen Genehmigungspflichtigkeit eines externen Radarmastes samt Infrastruktur,
  • Frequenzvergabe und elektromagnetische Umweltverträglichkeitsprüfung (EMVU) durch die Bundesnetzagentur,
  • Durchführung der tatsächlichen baulichen Anpassungen der Windenergieanlage und Einstellungen des BNK-Systems vor Ort durch den BNK-Anbieter unter Beachtung der personellen Ressourcen,
  • Durchführung des Verfahrens der standortspezifischen Anerkennung des BNK-Systems nach Anhang 6 der AVV Kennzeichnung für das konkrete Projekt durch die Deutsche Flugsicherung samt Zustimmung der Luftfahrtbehörde

innerhalb der Frist nach § 9 Absatz 8 EEG 2017 realisierbar sind oder ob hierfür eine Verlängerung notwendig ist.

Die Bundesnetzagentur fordert darin alle Betroffenen (Betreiber, Hersteller, Vertrieb, Behörden) auf, bis spätestens 29.07.2019 die Stellungnahmen abzugeben.

Ausblick

In Anbetracht der derzeit mit Rechtsunsicherheiten behafteten Einwände gegen die gesetzlich statuierten Anforderungen, die vornehmlich auf die technische und zugleich fristwahrende Umsetzbarkeit der BNK abzielen, begrüßen wir die Initiative der Bundesnetzagentur. Erforderlich ist jedoch eine breitgefächerte Anteilnahme bei der Beantwortung der aufgeworfenen Konsultationsfragen von den oben genannten Akteuren am Markt, um ein realistisches Abbild der aktuellen Situation darstellen zu können. Es bleibt daher abzuwarten, ob und inwieweit die Konsultation des Bundesnetzagentur Licht ins Dunkle bringt.